Revidiertes Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) ab 1.1.2025

Per 1.1.2025 tritt ein revidiertes Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) in Kraft. Die neuen Regeln im PEM-Übereinkommen sehen diverse Änderungen vor. Unter anderem kann mit Durchschnittswerten kalkuliert werden und die Toleranzgrenze wurde von 10 Prozent auf 15 Prozent erhöht.

Für 2025 liegt die Schwierigkeit darin, dass sowohl die alten als auch die neuen Regeln angewendet werden. Dies liegt daran, dass nicht alle Freihandelspartner das neue Abkommen per 1.1.2025 ratifiziert haben. Als Schweizer Ausführer ist es wichtig zu beachten, dass, sofern die neuen Regeln angewendet werden, auch der neue Ursprungstext (Ursprungserklärung auf der Rechnung / Handelspapier) berücksichtigt werden muss. So ist am Ende der Ursprungserklärung der Vermerk «REVISED RULES» hinzuzufügen.

Des Weiteren wurde der deutsche Text der Ursprungserklärung für Ermächtigte Ausführer angepasst. Im neuen Text ist die Angabe in der Klammer «Ermächtigter Ausführer» wegzulassen. Die neuen Texte der Ursprungserklärung können Sie hier nachlesen (siehe Ziffer 1 «Erläuterungen», Rubrik «Ursprungsnachweise-Wertgrenze»).

Ausserdem finden Sie im untenstehenden Dokument die alten und neuen Übergangsbestimmungen inkl. der Angabe welche Partnerländer, welche Regeln ab dem 1.1.2025 anwenden (Information des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vom 16.12.2024).

Ab 1.1.2026 sollten alle Partnerländer das neue PEM-Übereinkommen anwenden. Durch die einheitliche Anwendung fallen die Ursprungsnachweise EUR-MED weg.

Regionales_Uebereinkommen_ueber_die_PEM_Praeferenzursprungsregeln PDF (0,07 MB)
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